
Urheberrecht & Geschmacksmuster
Sowohl das Urheber- als auch das Geschmacksmusterrecht schützen die gestalterische, also persönliche und eigentümliche Leistung, die im Werk bzw. der Produktgestaltung verkörpert ist. Urheberrechtlicher Schutz und Geschmacksmusterschutz können nebeneinander bestehen. Jedoch verlangt die Rechtsprechung in Deutschland für den urheber-rechtlichen Schutz von Gegenständen des Gebrauchsdesigns eine deutlich überdurchschnittliche schöpferische Leistung, die in der Praxis häufig nicht als gegeben angesehen wird, wenn es zum Streit kommt. Unterhalb dieser urheberrechtlichen Schwelle greift der Geschmacksmusterschutz mit den erläuterten niedrigeren Anforderungen. Im Übrigen erleichtert ein eingetragenes Geschmacksmuster die Beweisführung hinsichtlich des geschützten Gegenstands und des Zeitrangs.
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters ist, dass das Design am Anmeldetag neu und eigentümlich ist. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vor dem Anmeldetag offenbartes Muster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
Der Schutz durch ein eingetragenes Geschmacksmuster erfolgt durch Hinterlegung. Eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen findet im Anmeldeverfahren nicht statt. In Deutschland kann Schutz durch deutsche, internationale und Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehen. Wenn die genannten materiellen Erfordernisse für einen Geschmacksmusterschutz erfüllt sind, entsteht in der Europäischen Union ab dem Tag, an dem das Muster zum ersten Mal in der Europäischen Union veröffentlich wurde, automatisch für drei Jahre ein Geschmacksmusterschutz. Er kann zeitlich nicht erstreckt werden.
Die aus dem Schutz folgenden Ansprüche richten sich auf:
- Unterlassung der Benutzung (verschuldensunabhängig);
- Schadenersatz (verschuldensabhängig) bzw. Herausgabe des Verletzergewinns;
- Auskunft über gewerbliche Abnehmer, Lieferanten, Vertriebswege;
- Vernichtung.
