Deutsche Industrie- und Handelskammer
Bundesverbands der Deutschen Industrie
Markenverband
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Beispiel für Marke

Marken & Namen

Marken und sonstige Kennzeichen dienen der Unterscheidung der betrieblichen Herkunft und Produktdifferenzierung.

Schutzvoraussetzung ist, dass sie unterscheidungskräftig sind und keine im Markt irgendwie bedeutsamen Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Nicht unterscheidungskräftige Kennzeichen können durch Benutzung Schutzfähigkeit erwerben, wenn sie Verkehrsdurchsetzung erlangt haben. Unter Verkehrsdurchsetzung versteht man, dass ein ganz erheblicher Teil der potentiellen Kunden (grundsätzlich über 50%) das Kennzeichen kennt und als Herkunftsbezeichnung auffasst.

Für eingetragene Marken entsteht der Schutz mit Wirkung bezogen auf das in Anspruch genommenen Prioritätsdatum oder das Anmeldedatum mit Eintragung in das Markenregister. In Deutschland kann es sich um deutsche, sog. internationale und Gemeinschaftsmarken handeln.

Bei Firmennamen entsteht der Schutz mit Inbenutzungnahme, also unabhängig von Eintragungen im Handelsregister. Ausländische Firmennamen sind in Deutschland geschützt, wenn und sobald eine auf Dauer gerichtete Geschäftstätigkeit im Inland entfaltet wurde.

Bei sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen, also nicht durch eingetragene Marken geschützten ‚Produktnamen‘ (Benutzungsmarken), entsteht der Schutz ab dem Zeitpunkt, in dem Verkehrsgeltung erlangt wurde. Unter Verkehrsgeltung versteht man, dass ein ganz erheblicher Teil der potentiellen Kunden, das Kennzeichen kennt und als Herkunftsbezeichnung auffasst. Wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig ist, reicht hier im Vergleich zur Verkehrsdurchsetzung ein geringerer Bekanntheitsgrad (ab 20-25%) aus.Der Schutz besteht in Ausschließlichkeitsrechten gegen die Eintragung und Benutzung identischer oder ähnlicher jüngerer Bezeichnungen. Dabei geht es nicht nur darum, ob die Marke selbst ähnlich oder identisch ist. Es ist bei Marken auch erforderlich, dass die Waren bzw. Dienstleitungen, für die sie eingetragen ist, identisch oder ähnlich mit denen sind, für welche die jüngere Kennzeichnung benutzt wird. Dieses Erfordernis erfährt nur bei bekannten oder berühmten Marken Einschränkungen. Bei Firmennamen entspricht dem die Branchenidentität bzw. -Ähnlichkeit.


Die aus dem Schutz folgenden Ansprüche richten sich auf:



  • Unterlassung der Kennzeichenbenutzung und des Besitzes (verschuldensunabhängig);
  • Schadenersatz (verschuldensabhängig) bzw. Herausgabe des Verletzergewinns;
  • Auskunft über gewerbliche Abnehmer, Lieferanten, Vertriebswege;
  • Vernichtung.



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