
Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)
Bei dem Schutz aus UWG handelt es sich eigentlich nicht um den Schutz auf Basis eines Schutzrechts. Vielmehr zielt er auf das Unterlassen einer unlauteren Handlung im geschäftlichen Verkehr. Nach §§ 3, 4 Nr. 9 a), b) UWG ist es unlauter, Produkte anzubieten und zu vertreiben, bei denen es sich um Nachahmungen der Produkte eines Wettbewerbers handelt, wenn
- jeweils ein Produkt mit wettbewerblicher Eigenart betroffen ist und
- eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeiführt wird; und/oder
- der Ruf des nachgeahmten Produktes unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird; und/oder
- die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse usw. unredlich erlangt wurden.
Die aus dem Schutz folgenden Ansprüche richten sich auf:
- Unterlassung;
- Schadenersatz bzw. Herausgabe des Verletzergewinns;
- Auskunft über gewerbliche Abnehmer, Lieferanten, Vertriebswege.
