Do 8.09.2011EuGH-Urteil: Markeninhaber gegen Internetmarktplatzbetreiber
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.07.2011 (C- 324/09 L´Oréal u. a. / eBay) die Position der Markeninhaber gegenüber Verkaufsplattformen im Internet gestärkt.
Darauf verweist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner aktuellen Ausgabe Bericht aus Brüssel.
Das Urteil befasst sich ausführlich mit der Frage der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die Verbreitung markenrechtsverletzender Produkte.
Nimmt die Plattform eine "aktive" Rolle ein, etwa durch Hilfestellungen zur Optimierung der Präsentation der Online-Angebote oder deren Bewerbung, könne sich der Plattformbetreiber nicht auf die Haftungsfreistellungen der e-Commerce - Richtlinie 2001/31 ("Hosting", Art. 14 der RL) berufen. Ob dem Plattformbetreiber eine aktive oder passive Rolle zukomme, entscheiden die nationalen Gerichte.
Nur dann, wenn eine rein technische, passive und neutrale Vermittlung von Inhalten erfolge, greife die Haftungsfreistellung der e-Commerce -Richtlinie 2001/31, Art. 14 (vgl. auch Urteile Google France und Google vom 23. März 2010, C-236/08 und C-238/08). Aber selbst für die Fälle der Anwendbarkeit der dort vorgesehenen Haftungsfreistellungen unterstreicht das Gericht, dass das Privileg dann nicht greift, wenn sich der Betreiber der Rechtsverletzungen auf seiner Plattform bewusst ist und er nicht unverzüglich tätig geworden ist, die rechtsverletzenden Angebote zu beseitigen.
Den Mitgliedstaaten obliege es, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte den Betreibern Maßnahmen auferlegen können, die sowohl zur Beseitigung rechtsverletzender Angebote als auch zur Vorbeugung erneuter Verletzungen beitragen. Solche Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.

