Mi 1.07.2009EuGH-Urteil zum Markenschutz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verbietet das Nachahmen der Verpackung und schützt so bekannte Marken vor Nachahmern. Das berichtet der aktuelle DIHK-Bericht aus Brüssel in seiner aktuellen Ausgabe.
Versucht ein Unternehmen mittels der Nachahmung einer Verpackungen „in den Bereich der Sogwirkung" einer Marke zu kommen, ist der dadurch erlangte Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 anzusehen, urteilte der EuGH am 18. Juni auf Klage des französischen Parfumherstellers L‘Oréal.
Angaben darüber, welchen bekannten Edelduft ein Wettbewerber imitiert, seien keine zulässige „vergleichende Werbung", so die Richter.
In Großbritannien vertreibt ein Hersteller mehrere Düfte, die Produkte von L‘Oréal nachahmen. Auch Flakons und die Verpackung lehnten sich dabei ans französische Vorbild an. Seinen Händlern stellt der britische Parfumeur dabei Listen zur Verfügung, welches seiner Produkte welchem Edelduft entsprechen soll.
Wie der EuGH entschied, nutzt der Billig-Hersteller damit den guten Ruf von L‘Oréal in unlauterer Weise aus. Verpackung und Flakon schafften „eine gedankliche Verbindung" - selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch der Vergleich mit Markendüften nutze deren Ruf unerlaubt, um sich ohne große eigene Anstrengung wirtschaftliche Vorteile zu sichern.
Quelle: DIHK-Bericht aus Brüssel, Nr. 21.
Autor: Jochen Clausnitzer

