Do 8.09.2011EuGH: Urteil zur Gemeinschaftsmarke
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.07.2011 (Az.: C-263/09) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, gegen die ein bekannter italienischer Designer wegen Verletzung seiner Namensrechte (Personenname) zunächst erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
Die GemeinschaftsmarkenVO 40/94/EG nennt auch das Namensrecht als Recht, aus dem gegen eine Gemeinschaftsmarke vorgegangen werden kann.
Darauf verweist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in der aktuellen Ausgabe seines Berichts aus Brüssel.
Hintergrund der Entscheidung war eine Auseinandersetzung zwischen Elio Fiorucci, ein bekannte Modedesigner aus den 70 Jahren, der die gesamten Marken seiner Firma Fiorucci SpA 1990 an das japanische Unternehmen Edwin Co Ltd. übertragen hatte. Letztere beantragte später die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Elio Fiorucci" für verschiedene Waren z. B. Parfums, Lederwaren, Reisekoffer etc.. Dagegen erhob der Designer Widerspruch, da das italienische Recht die Eintragung eines Personennamens als Marke nur gestatte, wenn der Namensinhaber dem zugestimmt habe, was vorliegend nicht der Fall war.
Der EuGH hat dem Widerspruch Recht gegeben. Der Begriff des "Namensrechts" in der Verordnung (Art. 52 Abs.2a) umfasse auch die wirtschaftliche Nutzung des Namens. Es ist in dem abschließenden Katalog der älteren Rechte, die einer Eintragung entgegen gehalten werden können, neben dem Urheberrecht, dem Recht an der eigenen Abbildung und den gewerblichen Schutzrechten ausdrücklich genannt. Es gäbe daher keinen Grund - so der EuGH -, das "Namensrecht" unterschiedlich im Hinblick auf die anderen aufgeführten Rechte zu beurteilen, auch dann, wenn der Name schon als Marke verwendet worden sei.

